Allgemeine Einkaufsbedingungen.
WiCHMANN GmbH (Stand: März 2021)

  1. Allgemeines, Geltungsbereich, Leistungsbeschreibung

1.1    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend auch: AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: Lieferanten). Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos angenommen wird. Die AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.2    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Abreden werden die Parteien schriftlich bestätigen.

1.3    Der vertragsrelevante Schriftwechsel ist ausschließlich mit dem Bereich „Einkauf“ zu führen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen anderer Bereiche oder Abteilungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch den Bereich „Einkauf“. Eine Berechnung an unsere CSN-Franchise-Nehmer oder Partner-Betriebe wird somit ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige Anfragen oder Bestellungen von CSN-Franchise-Nehmern oder Partner-Betrieben sind unverzüglich an die WiCHMANN GmbH in Lotte weiterzuleiten und sind in keinem Fall auszuführen.

 

  1. Bestellungen, Auftragsweitergabe, WiCHMANN-Artikel-und Bestellnummern

2.1  Unsere Bestellungen sind freibleibend, solange sie vom Lieferanten nicht angenommen werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind zu Beweiszwecken von uns schriftlich zu bestätigen.

2.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung seine Verpflichtungen aus dem Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

2.3 Bestellungen sind vom Lieferanten innerhalb von einer Woche ab Bestelldatum schriftlich anzunehmen.

2.4 Die auf der Bestellung angegebenen WiCHMANN-Artikelnummern sind auf der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein und der Rechnung anzugeben. Die WiCHMANN-Bestellnummern sind auf der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein, der Rechnung, dem Frachtbrief sowie dem Paketaufkleber deutlich zu vermerken.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungen

3.1 Die in der Bestellung angegeben Preise sind bindend und schließen Lieferung DDP und Verpackung ein. Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung einschließlich einer etwaigen Abnahme sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, welche die unter 2.4 genannten Zuordnungsmerkmale aufweist, zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto.

3.2 Die Rechnung muss den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen und ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der unter 2.4 genannten Zuordnungsmerkmale auf dem Postweg an die auf der Bestellung angegebene Anschrift zu richten oder als PDF per E-Mail an die speziell vorgegebene Adresse zu senden.

3.3 Aus Lieferungen an uns entstandene Forderungen dürfen nur nach Vereinbarung an Dritte abgetreten werden.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.

3.5 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

  1. Lieferung, Termine, Verzögerung

4.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit oder der dort angegebene Liefertermin ist bindend. Abweichungen sind nur nach vorheriger Zustimmung zulässig. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit oder des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von der Einhaltung der Pflichten zur fristgerechten Lieferung; insofern behalten wir uns die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche wegen Lieferverzögerungen oder Lieferverzug vor.

4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Einer Nachfrist bedarf es hierfür nicht, sofern das Gesetz die Setzung einer Nachfrist zur Begründung des Verzugs für entbehrlich erklärt. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.4 Teil- und Mehrlieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir hätten ihnen ausdrücklich zugestimmt.

4.5 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Abweichende Stückzahlen, Gewichte und Maße werden von uns in einer Belastungsanzeige/Gutschrift erfasst und dem Lieferanten zur Kenntnisnahme zugeschickt.

4.6 Sendungen, die vom Lieferanten hinsichtlich der Versandart, der Gewichte, der Abmessungen und der Verpackungen mangelhaft ausgeführt werden, berechtigen zur Belastung der entstehenden Mehraufwendungen. Belastungsanzeigen/Gutschriften werden von uns bei der termingerechten Zahlung verrechnet.

 

  1. Gewährleistung

5.1  Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware einschließlich von Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

5.2 Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

5.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

5.4 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

5.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

5.6 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen oder einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

5.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

 

  1. Lieferantenregress

6.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

6.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

6.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

 

  1. Produkthaftung

7.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2 Der Lieferant übernimmt in den unter 7.1 genannten Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

7.3 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3.000.000 € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Verjährung der Mangelansprüche, zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

 

  1. Verjährung

8.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

8.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. 

 

  1. Haftungseinschränkung

9.1  Ansprüche des Lieferanten gegen uns auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns oder von unseren Hilfspersonen begangenen schuldhaften Pflichtverletzung beruhen und sonstige Schäden, die auf einer von uns oder von unseren Hilfspersonen begangenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

9.2 Beruht ein Schaden, der kein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist, auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertrauen darf, so haften wir auch für einen solchen Schaden. Die Haftung ist jedoch in diesen Fällen auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3 Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies in gleichem Umfang für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Hilfspersonen.

 

  1. Schutzrechte

10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

10.2  Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

10.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Miteigentum

11.1 Verlangt der Lieferant die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, erkennen wir nur den einfachen Eigentumsvorbehalt an. Die Regelung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes wird, sofern nicht ausdrücklich von uns etwas anderes bestätigt wird, ausgeschlossen.

11.2 Sofern wir Materialien, Teile, Behälter und Spezialverpackungen sowie sonstige Gegenstände und Verpackungen beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Findet eine Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen statt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.3 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

 

 

  1. Unterlagen, Eigentumsrechte, und Geheimhaltung

12.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden.

12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten; Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Der Lieferant verpflichtet seine Erfüllungsgehilfen (Arbeitnehmer oder Dritte) ebenfalls zu Geheimhaltung.

12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

  1. Werbung

Die Verwendung unserer Firmennamen, Marken und sonstigen Schutzrechte zu Werbezwecken, insbesondere durch Hinweise in Werbeschriften und dergleichen, ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung gestattet.

 

  1. Lieferantenauswahl

14.1  Um die nachhaltige Umweltverträglichkeit der betrieblichen Produkte und Prozesse einerseits sowie die der Verhaltensweisen unserer Mitarbeiter andererseits zu sichern, unterhalten wir ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001.

14.2  Weiterhin betreiben wir ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, mit dem Ziel, unsere Energieeffizienz ständig zu verbessern. Unsere grundlegenden Verhaltensregeln sehen somit vor, dass wir umweltverträglich produzieren und unsere Energieverbräuche senken.

Um unsere Ziele zu erreichen, sind unsere Lieferanten und Dienstleister aufgefordert uns tatkräftig zu unterstützen. In der Beschaffung von Waren und Leistungen stellen daher neben dem Preis und der Wirtschaftlichkeit auch die Umweltverträglichkeit sowie die Energieeffizienz von Produkten und Dienstleistungen ein wesentliches Kaufkriterium dar!

Wir behalten uns vor, dies bei unseren Auftragnehmern nach Abstimmung im Zuge von Qualitätsaudits zu überprüfen.

Um dem Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekte angemessen zu beachten, wird die WiCHMANN GmbH im Rahmen des Beschaffungsprozesses bei Angebotsgleichheit Firmen mit einem zertifizierten Energiemanagement nach Norm DIN EN ISO 50001 bevorzugen. Berücksichtigt werden hierbei die Effizienzkriterien der energetischen Bewertung sowie die geplante oder erwartete Nutzungsdauer der zu beschaffenden Energie nutzenden Produkte.

 

  1. Umweltschutz, Menschenrechte

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.

 

  1. Fairer Wettbewerb

Die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ist für uns oberstes Gebot und wir erwarten auch von unseren Geschäftspartnern, dass die gültigen Gesetze und Vorschriften beachtet werden. Insbesondere dürfen unseren Mitarbeitern keine Vorteile (z. B. Geschenke, Einladungen zu Besuchen von Sport- oder anderen Veranstaltungen, Einladungen zum Essen, finanzielle Leistungen, andere Vergünstigungen, Rabatte jeglicher Art) für die Mitarbeiter oder einen Dritten als Gegenleistung dafür angeboten, versprochen oder gewährt werden, dass der Betreffende oder ein anderer von dem Mitarbeiter bei dem Bezug von Waren oder Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt wird.

 

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

17.1 Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Lotte. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand (Geschäftssitz) zu verklagen.

17.2 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN- Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

17.3 Unser Geschäftssitz in Lotte ist Erfüllungsort, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.